Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung für den Betrieb von Ex-Anlagen
Am 1. Juni 2015 trat die novellierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft und löste die Betriebssicherheitsverordnung von 2002 ab. Am 15. November 2016 wurde sie erneut überarbeitet. Übergangsfrist im Explosionsschutz ist am 31.Mai 2018 abgelaufen.
Im Rahmen der Überarbeitung 2016 wurden im § 24 die Absätze 3 bis 7 neu aufgenommen. Der neue Absatz 4 bewirkt Übergangsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Die erforderliche wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit nach § 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 Satz 1 BetrSichV für alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, muss analog zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 15 BetrSichV, als sechsjährige wiederkehrende Prüfung spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchgeführt werden.
Gleiches gilt für die Prüfung des technischen Explosionsschutzes, welche die sicherheitsrelevanten Sicherheits-, Kontroll-, und Regelvorrichtungen sowie Schutzsysteme mit Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU umfasst, die alle drei Jahre wiederkehrend im Sinne von § 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2 zu prüfen sind, und zwar für alle Komponenten, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV 2015, also vor dem 31. Mai 2015 nach der BetrSichV 2002 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden.
BetrSichV §24 (4): Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.“
Die wichtigsten Neuerungen für Ex-Anlagen sind:
- Prüfung der Explosionssicherheit von Anlagen spätestens alle sechs Jahre
- Prüfung des technischen Explosionsschutzes von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll-und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) spätestens alle drei Jahre
- Mindestens jährliche Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen
- Erlaubnispflichtige Anlagen sind grundsätzlich von einer ZÜS zu prüfen – sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend. Bereits beim Antrag zur Erlaubnis ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle erforderlich.
Erlaubnispflichtige Ex-Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind die im § 18 (1) aufgeführten Anlagen:
- Gasfüllanlagen (mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff),
- Lageranlagen (Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden, soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
- Füllstellen (mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden),
- Tankstellen (ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten)
- Flugfeldbetankungsanlagen (ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden).
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