Diverse Erkrankungen können die Eignung zum Führen von KFZ beeinträchtigen oder aufheben. Verschaffen Sie sich Gewissheit über Ihre Fahreignung mit den ärztlichen Gutachten von TÜV Hessen.
Unsere Dienstleistungen im Überblick:
- Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Psychologische Leistungsüberprüfung nach Anlage 5.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Augenuntersuchung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Rechtslage
Mit den Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für Fahrgastbeförderer (zum Beispiel Taxifahrer, Krankenwagenfahrer, Mietwagenfahrer) und LKW-Fahrer will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fahrer die besonderen körperlichen und geistigen Leistungsanforderungen der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen erfüllen können.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:
- Alle Inhaber der Führerscheinklasse C und CE, die vor dem 1. Januar 1999 die alte Klasse 2 erworben haben, müssen ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre ein ärztliches Gutachten und ein Gutachten zur Sehfähigkeit vorlegen (Anlage 5.1 und 6 der FeV).
- Neuinhaber der Klasse C und CE (ab dem 1. Januar 1999) haben auch vor dem 50. Lebensjahr immer nur eine Befristung dieser Fahrerlaubnis von fünf Jahren und müssen danach jeweils die entsprechenden Gutachten vorlegen.
- Neuinhaber der Klasse C1 und C1E (ab 1. Januar 1999) bekommen eine befristete Fahrerlaubnis bis zum 50. Lebensjahr und müssen dann alle fünf Jahre die ärztlichen Bescheinigungen vorlegen.
- Fahrgastbeförderer mit dem Bus (Klasse D, DE) müssen ebenfalls alle fünf Jahre die ärztlichen Untersuchungen vorweisen. Zusätzlich kommt jedoch ab dem 50. Lebensjahr die Notwendigkeit hinzu, die besonderen Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsvermögen, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und der Reaktionsfähigkeit zu erfüllen. Dazu müssen entsprechende Tests durchgeführt werden, mit denen die Leistungsfähigkeit überprüft werden kann (Anlage 5.2 FeV). Diese Leistungsüberprüfung muss auch beim Ersterwerb einer entsprechenden Fahrerlaubnis durchgeführt werden.
- Für Fahrgastbeförderer mit Taxi oder Mietwagen und die Krankenwagenfahrer gilt dies entsprechend, nur mit dem Unterschied, dass die Leistungsüberprüfung neben dem Ersterwerb erst ab dem 60. Lebensjahr erneut durchgeführt werden muss. Danach ist jedoch, wie bei der Klasse D oder DE, alle fünf Jahre eine Überprüfung erforderlich.
Untersuchungen für Berufskraftfahrer und Fahrgastbeförderer
Wir arbeiten nachhaltig
Mit unseren Diensleistungen tragen wir zur Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals / SDGs) der Vereinten Nationen bei. Diese Dienstleistung unterstützt das Ziel, ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern.