Wir führen für Sie alle vom Versicherer geforderten Prüfungen an elektrischen Anlagen gemäß Klausel SK 3602 durch.
Die Sachverständigen von TÜV Hessen unterstützen Sie bei der Erstellung einer rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen. Unabhängig davon, ob Sie Unternehmer, technische Leitung oder Sicherheitsfachkraft sind, neben der Gefährdungsbeurteilung ermitteln wir für Sie Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen und erstellen und dokumentieren die Bestandsaufnahme vorhandener elektrischer Mängel. Gerne informieren Sie unsere Sachverständigen in einem persönlichen Gespräch über den genauen Ablauf der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von elektrischen Anlagen, unabhängig ob ortsfest und/oder ortsveränderlich.
Unternehmen müssen elektrische Gefährdungen für Beschäftigte weitestgehend ausgeschließen oder zumindest begrenzen. Basis dafür ist die Beurteilung der Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Mit der Gefährdungsbeurteilung wird die Voraussetzung geschaffen, technische Mängel, Organisationsmängel und Fehlverhalten beseitigen oder vermeiden.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Eine Gefährdungsbeurteilung muss ausgeführt werden:
- vor Aufnahme einer Tätigkeit, als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
- bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb
- in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderung der Rechtsvorschriften, neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
- wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
- nach Störanfällen und Havarien
- nachdem Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten sind.
Die Gefährdungsbeurteilung hilft, Ursachen für Störungen der Arbeit zu verringern.
Die gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG mit den § 5 und 6) sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 3). § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Im Detail lautet § 5 Arbeitsschutzgesetz: „(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.
Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung wird in folgenden Schritten durchgeführt:
- Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
- Durchführen von Maßnahmen
- Überprüfung der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation
Ihre Vorteile einer Zusammenarbeit mit TÜV Hessen
- Kompetente und umfassende Beratung
- Unterstützung bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
- pragmatische Umsetzung rechtlicher und behördlicher Anforderungen
- Rechtssicherheit
- Qualitätssicherung