Darmstadt, 23. Oktober 2020. Betreiber von Aufzugsanlagen sind gefordert. Ab 1. Januar 2021 muss in allen Aufzügen ein Notrufsystem oder ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem vorhanden sein. Die Anforderungen an den Aufzugsnotruf haben sich bereits im Juni 2015 mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung verändert. Für Bestandsanlagen ist darin eine Nachrüstverpflichtung vorgesehen.
Mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem können Personen direkt Kontakt mit dem Notdienst aufnehmen, wenn sie in einem Aufzug eingeschlossen sind. Das System stellt eine Sprechverbindung zwischen eingeschlossenen Personen im Aufzug und einem Notdienst her – in beide Richtungen. Bis Ende 2020 müssen auch alle bestehenden Anlagen mit einem solchen Notrufsystem ausgerüstet sein. „Wenn bei der jährlichen Prüfung ein geeignetes Zwei-Wege-Kommunikationssystem fehlt, müssen wir diesen Mangel laut Betriebssicherheitsverordnung beanstanden“, sagt Stefan Löbig, Leiter Fördertechnik von TÜV Hessen. Die zuständige Behörde kann anschließend ein Bußgeld verhängen, wenn der Betreiber der Anlage seiner Verpflichtung zur Nachrüstung nicht nachkommt.
Die Anforderung für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem betrifft alle überwachungsbedürftigen Aufzüge. Darunter fallen Anlagen zur Personenbeförderung, Plattformlifte oder Befahranlagen mit einer Förderhöhe von mehr als drei Metern, wenn darin Personen eingeschlossen werden können.Obwohl diese gesetzlichen Vorgaben seit über vier Jahren bekannt sind, gibt es bisher erst wenige nachgerüstete Bestandsanlagen. Dabei lassen sich die gesetzlichen Vorgaben mit einfachen technischen Lösungen erfüllen, etwa günstigen Gegensprechanlagen oder fest montiertenTelefonen. Denn ein umfangreiches Notrufsystem wie bei neuen Aufzügen ist bei Bestandsanlagen nicht zwingend vorgeschrieben. „Die Art der technischen Lösung spielt eine geringere Rolle. Viel wichtiger ist, dass der Standort der Aufzugsanlage automatisch erkannt wird. Das spart Zeit – und die Nachfrage, wo sich die eingeschlossene Person befindet“, sagt Stefan Löbig. Darüber hinaus muss die Notrufeinrichtung auch bei einem Stromausfall funktionieren.
Unabhängige Prüfung von Aufzügen
Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Verordnung definiert die Anforderungen an Aufzüge, Prüfinhalte und das Prüfungsintervall. Die Anlagen müssen jährlich von einer unabhängigen Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV Hessen geprüft werden. Mit der unabhängigen Prüfung werden Mängel erkannt und abgestellt. Damit leisten regelmäßige Prüfungen einen wesentlichen Beitrag zum hohen Sicherheitsniveau von Aufzügen und anderen überwachungsbedürftigen Anlagen in Deutschland.